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Künstlersozialabgabe
Die vom Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) erfassten selbstständigen Künstler und Publizisten nehmen unter den Freiberuflern eine Sonderstellung ein. Sie haben den Vorteil, nur die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung aufbringen zu müssen. Ihre Beitragslast entspricht damit derjenigen eines Arbeitnehmers. Die andere Hälfte wird von den zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten und vom Bund aufgebracht.
Die Künstlersozialabgabe wird bei Unternehmen erhoben, die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Diese so genannten Vermarkter ("Verwerter") werden an der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge beteiligt, weil in der Regel erst durch das Zusammenwirken von selbstständigen Künstlern und Publizisten einerseits und den Verwertern andererseits die Werke und Leistungen dem Endabnehmer zugänglich gemacht werden können. Das Verhältnis zwischen den Verwertern und selbstständigen Kunstschaffenden ist deshalb vergleichbar mit dem zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Viele Verwerter kennen weder die Künstlersozialabgabe noch die Tatsache, dass sie selbst meldepflichtig sind.
Lassen Sie sich von uns informieren und beraten ob auch Ihr Unternehmen von der Künstlersozialabgabe betroffen ist.
Wir zeigen Ihnen Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung / Reduzierung dieser Abgabe und helfen Ihnen anwaltlich weiter, sollten Sie bereits davon betroffen sein.
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